Gewässerordnung
Die Gewässerordnung gilt für alle im Anglerverein Borken e.V. organisierten Personen sowie Gastanglern an sämtlichen Gewässern.
- Das Mitführen von Jahresfischereischein sowie Angelerlaubnis und Fangbuch ist verpflichtend.
- Alle gefangenen Fische sind in das Fangbuch in cm einzutragen.
- Die Angelplätze und Gewässer sind sauber zu verlassen.
- Erlaubt sind 3 Handangeln. Ein Senknetz darf benutzt werden und zählt als eine Angel.
- Jede Angel darf nur eine Anbissstelle haben.
- Das Mitführen von Unterfangkescher zum waidgerechten Entnehmen der Fische ist Pflicht.
- Zum Fang von Raubfischen dürfen max. 2 Handangeln benutzt werden.
- Pro Tag dürfen von jedem Mitglied nur 3 Salmoniden gefangen werden.
- Das Fischen in Fischaufstiegsanlagen direkt sowie ober- und unterhalb (Abstand 20 Meter) ist untersagt.
- Die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten des Hessischen Fischereigesetzes (HessFischG) bzw. der Landesfischereiverordnung sind zu beachten.
- Köderfische dürfen nur aus Fulda/Eder/Schwalm sowie angrenzenden Stillgewässern verwendet werden. Köderfische aus nicht einheimischen Gewässern sind auf Grund Einführen von Krankheiten und oder Parasiten strengstens verboten.
- Anfüttern ist erlaubt, sollte sich allerdings auf ein Minimum beschränken.
- Besatzmaßnahmen sind ausschließlich durch den Vorstand bzw. dessen Beauftragten durchzuführen. Nichteinhaltung wird mit sofortigem Ausschluss geahndet.
- Soweit zugelassen, müssen nicht befestigte Wege langsam (max. 20 km/h) und schonend befahren werden. Wiesen und Grünflächen dürfen nicht befahren werden.
- An Seen darf vom Boot aus geangelt werden. Das Schleppen ist gestattet. Boote mit E-Motoren sind vom 01. Oktober bis 31. Januar erlaubt.
- Zur Lagerung von Booten am Haarhäuser See muss das Boot gekennzeichnet und dem Vorstand angezeigt werden.
- Das Auslegen von Reusen und Aalschnüren aller Art ist verboten mit Ausnahme der Gewässerwarte in Ausübung ihres Amtes mit Absprache des Vorstandes.
- Feuer darf nur in bestehenden Feuerstellen entzündet werden. Das Anlegen von neuen Feuerstellen ist untersagt.
- An Fließgewässern sind offene Feuer grundsätzlich verboten.