Vereinssatzung

   

  Anglerverein Borken e.V.

   
               
     

Satzung

     
               
               
     

§ 1

     
               
Der Verein führt den Namen „Anglerverein Borken e.V. und hat seinen Sitz in 34582 Borken (Hessen)
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Verein ist unter der Nr. VR 144 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fritzlar eingetragen.
               
     

§ 2

     
               
Zweck des Vereins ist die Förderung von Umwelt- und Naturschutz.
               
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
               
a)         Die Hege, Pflege und den Schutz ihr anvertrauten Fischgewässer mit den darin und am
             Ufer vorkommenden Pflanzen und Tieren. Es werden Maßnahmen ergriffen, welche die 
             natürliche Regeneration bestandsgefährdeter Fischarten (i. S. Hess. Fisch.G.) fördern.
b)         Das Heranführen jugendlicher Mitglieder zu fairen Verhalten gegenüber ihren Mit-
             menschen und der Natur.
c)         Die Einweisung von neuen Mitgliedern in die Praxis des
             Angelns nach bestandener Fischerprüfung.
d)         Die Förderung der Funktionsträger durch den Besuch von Lehrgängen und der Teil-
             nahme an Fortbildungsveranstaltungen.
e)         Die Überwachung des qualitativen Zustandes der Fischgewässer, besonders der Unter-
             wasserfauna- u. Flora.
f)         Der Anschluss an einen nach § 29 BNatSchG anerkannten förderungswürdigen Verband.
               
     

§ 3

     
               
1.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
            Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
            durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
               
     

§ 3a

     
               
Mitgliedschaft
               
1. Beginn der Mitgliedschaft
               
Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen. Es müssen die vereinseigenen Vordrucke verwendet werden. Bevor
die ordentliche Mitgliedschaft zustande kommt, hat der Antragsteller eine zweijährige
„Mitgliedschaft auf Probe" zu durchlaufen. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahmegebühr ist zu Beginn der „Mitgliedschaft auf Probe" neben dem
Jahresbeitrag fällig.
               
2. Ende der Mitgliedschaft
               
Die Mitgliedschaft endet durch:
               
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss
               
Der Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Austrittserklärung und soll
zum Jahresende wirksam werden. Bei Kündigungen zu einem anderen Zeitpunkt besteht kein
Anspruch auf Erstattung eines Anteiles  des gezahlten Jahresbeitrages. Die vereinseigenen
Ausweispapiere sind dem Vorstand zu übergeben.
               
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann u.a. erfolgen:
               
a) Wenn es grob gegen die Regeln der Satzung verstoßen hat
b) Wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereines oder seiner übergeordneten
    Organisationen (Verbände) schwer geschädigt hat
c) Wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei
     rechtskräftig verurteilt worden ist
d) Wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereines wiederholt und beharrlich
     verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat
e) Wenn es innerhalb des Vereines wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit und
    Unfrieden gegeben hat
f) Wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
    sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist
g) Wenn es Eigentum des Vereines beschädigt, zerstört oder entwendet.
               
     

§ 4

     
               
Beiträge
               
l. Bei Eintritt als Mitglied in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über
   die Höhe entscheidet die Jahreshauptversammlung für das kommende Jahr.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen über dessen Höhe die
   Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr entscheidet.
3. Mitglieder die das 70. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein mindestens zehn
   aufeinanderfolgende Jahre angehören, können auf Antrag vom Jahresbeitrag befreit werden.
4. Bei schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mitgliedes kann der Vorstand eine
   Stundung, eine Herabsetzung des Beitrages auf Zeit oder eine befristete Beitragsbefreiung
   gewähren.
               
     

§ 5

     
               
Die Organe des Vereines
               
1. Die Organe des Vereines sind:
   a) Die Jahreshauptversammlung
   b) Die Mitgliederversammlung
   c) Der Vorstand
   d) Die Mitarbeiter des Vorstandes
   e) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
               
2. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereines und findet einmal zu
   Beginn des neuen Geschäftsjahres im ersten Kalenderquartal statt. Jedes Mitglied erhält
   mindestens drei Wochen vor dem Termin per Brief eine Einladung an die letzte vom
   Mitglied angegebene Adresse. Die Einladung enthält außer der Tagesordnung die
   Veranstaltungstermine für das laufende und die ersten Arbeitstermine für das kommende
   Jahr.
               
3. Die Mitgliederversammlung findet nach Ermessen des Vorstandes bei Bedarf statt. Die  
   Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (§5 Abs, 2), falls sie nicht im
   Terminkalender vermerkt ist.
   Das Einberufungsorgan für Versammlungen ist der Vorstand. Über alle Versammlungen sind
   Niederschriften anzufertigen, welche mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum
   Inhalt haben müssen. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
   Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
               
4. Der Vorstand setzt sich nach § 26 BGB wie folgt zusammen:
   a) Dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter
   b) Dem Kassierer und dem Stellvertreter
   c) Dem Schriftführer und dem Stellvertreter
   d) Dem Jugendwart und dem Stellvertreter
   e) Dem Vorsitzenden der Gewässerwarte und dem Stellvertreter
               
5. Mitarbeiter des Vorstandes sind:
   a) Die Gewässerwarte
   b) Der Veranstaltungsausschuss
   c) Der Vogelschutzbeauftragte
   d) Der Pressewart
   Der Vorstand zieht zu fachspezifischen Angelegenheiten, z.B. Gewässerbewirtschaftung, die
   Mitarbeiter des Vorstandes zur Beratung hinzu.
   Die Vorstandsmitglieder nach Satz 4a, b und c werden von der Jahreshauptversammlung für drei
   Jahre gewählt.
   Die Gewässerwarte werden auf Dauer von der Jahreshauptversammlung gewählt.
               
6. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich für zwei Jahre jeweils einen Kassenprüfer. Diese
   dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.
               
7. Dem Vorstand obliegt die Wahrung und Vermehrung des Besitzstandes sowie die Planung und
   Durchführung der von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Geschäftsvorfalle, welche nicht im
   Haushalt für das laufende Jahr vorgesehen sind und deren Wert 5.000,00 € (fünftausend) nicht
   übersteigen, können vom Vorstand beschlossen und getätigt werden. Steht der Ankauf eines
   Fischereirechtes an, so ist der Vorstand befugt, Kaufverträge bis zu einem Wert von 25.000 €
   (fünfundzwanzigtausend) abzuschließen. Der Vorstand ist berechtigt, Kredite in Höhe des
   Kaufpreises plus der geschätzten Nebenkosten aufzunehmen. Vor Abschluss des Kaufvertrages
   und der Kreditaufnahme sind die Mitarbeiter des Vorstandes zur Beratung anzuhören.
  Die Entscheidungträgt allein der Vorstand.
               
8. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein immer mit einem weiteren
   Mitglied des Vorstandes.
               
9.  Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von den Jugendlichen auf Dauer gewählt. Er
     erzieht die Jugendlichen zum fairen Verhalten gegenüber der Natur und den Mitmenschen.
     Er unterstützt die Jugendlichen in allen die Angelfischerei betreffenden Fragen. Die  
     Jugendgruppe kann sich eine eigene Jugendordnung auferlegen, welche der Vorstand zu
     genehmigen hat.            
               
10.Der Vorsitzende der Gewässerwarte und sein Stellvertreter werden von den Gewässerwarten auf
     Dauer gewählt. Zusammen mit den Gewässerwarten berät er die Hege- und Pflegemaßnahmen der
     einzelnen Gewässerstrecken.          
     Er ist für die Ermittlung der Jahresfangstatistik verantwortlich. Die Ergebnisse sind der  
     Versammlung bekannt zu geben.          
               
11. Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
      die Stimme des Vorsitzenden, die Möglichkeit einer kurzen Beratung mit den Vorstands-
      mitgliedern wird eingeräumt. Nur zur Versammlung erschienene Mitglieder sind wahlberechtigt.
      Über Anträge, welche von Mitgliedern während der Versammlung gestellt, kann beraten und
      beschlossen werden.            
               
     

§ 6

     
               
Rechte der Mitglieder
               
l.  Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinsgewässern mit Handangeln zu fischen, sofern es im
    Besitz gültiger Fischereipapiere ist. Es kann die Vereinseinrichtungen nach Absprache nutzen sowie
    an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen.
               
2. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und wählbar. Für den Vorsitzenden, den Kassierer den
    Schriftführer und die jeweiligen Stellvertreter beträgt das Mindestalter für die Wählbarkeit
    21 Jahre.
               
3. Versichert ein Mitglied gegenüber dem Vorstand dass es für ein bestimmtes Amt zur Verfügung
    steht, kann es in Abwesenheit gewählt werden.
               
     

§ 7

     
               
Pflichten der Mitglieder
               
l. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Zahlungsverpflichtungen unaufgefordert bis zum 30. April
   des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen. Werden Abbuchungen nicht eingelöst oder kommt
   ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, sind zusätzliche, allgemein übliche,
   Bearbeitungsgebühren zu zahlen.
               
2. Männliche Mitglieder müssen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 65.
    Lebensjahr an den festgesetzten Arbeitseinsätzen teilnehmen. Bei Verhinderungen an dem
    Termin ist ein ersatzweiser Arbeitseinsatz nach Absprache mit einem Gewässerwart
    möglich. Versäumte Arbeitseinsätze können nur im laufenden Kalenderjahr nachgeholt
    werden. Für jeden nicht geleisteten Arbeitseinsatz ist ein Strafgeld fällig, über dessen Höhe
    die Jahreshauptversammlung für das kommende Jahr beschließt. Dauernde
    Arbeitsunfähigkeit ist durch ein aktuelles ärztliches Attest bzw. den Schwerbehinderten-
    auswies nachzuweisen. Wehrpflichtige welche am Grundwehrdienst oder am
    Ersatzdienst teilnehmen, können auf Antrag (Nachweis des Dienstes) für ein
    Kalenderjahr von ihren Verpflichtungen befreit werden.
               
3. Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass weder das Ansehen der Angler, des Vereines
    oder seiner übergeordneten Verbände in irgendeiner Art und Weise geschädigt werden.
    Eine ganz besondere Sorgfaltspflicht besteht gegenüber den Pflanzen und Tieren in und am
    Fischwasser.            
               
4. Anfallende Arbeiten zum Wohle des Vereines, welche von Mitgliedern erledigt werden,
    werden nicht vergütet. Sie sind vor Arbeitsbeginn mit dem Gewässerwart, in Ausnahnefällen
    mit einem Vorstandsmitglied, abzusprechen. Auslagen können gegen Beleg erstattet werden,
    jedoch ist vorherige Absprache erforderlich.
               
5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Gewässerordnung in der jeweils gültigen Fassung zu
     beachten.
               
6. Mitglieder welche durch den Vorstand disziplinarisch bestraft wurden, haben die
    Möglichkeit der Beschwerde. Die erste Berufungsinstanz ist der Vorstand in Verbindung mit den
    Beratern des Vorstandes, die zweite und letzte Instanz ist die Jahreshauptversammlung.
               
Disziplinarmaßnahmen sind.
               
a) Die Abmahnung.
b) Ein zeitweiser Entzug der vereinsinternen Angelerlaubnis.
c) Eine Geldbuße bis zum Zweifachen des jeweiligen Jahresbeitrages.
               
     

§ 8 

     
               
Angelerlaubnisscheine
               
Angelerlaubnisscheine werden anlässlich der Jahreshauptversammlung nach Abgabe
der Vorjahresfangliste ausgegeben bzw. verlängert.
               
     

§ 9

     
               
Fangbuch
               
Beim Angeln ist außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispapieren das Fangbuch mit zu führen.
Alle gefangenen Fische sind in das Buch einzutragen und vor der Jahreshauptversammlung in die
Jahresfangliste zu übertragen. Näheres regelt die Gewässerordnung.
               
               
               
     

§ 10

     
               
Haftung
               
Die Haftung des Vereins auf Schadensersatz gegenüber den Mitgliedern wird ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit soweit der Verein die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins bez. ein für den Verein
verantwortliches Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung beruhen.      
               
Die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen sowie das private Angeln erfolgt auf eigene Gefahr.
               
     

§ 11

     
               
Datenschutz
               
Vereins- und Mitgliederdaten werden elektronisch verwaltet. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen
dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und diese auch nicht von Dritten
eingesehen werden. Die Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland sind zu beachten.
               
     

§ 12

     
               
Außerordentliche Hauptversammlung
               
Die außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder dies wünschen oder das Vereinsinteresse es erfordert. Das Verlangen nach einer
außerordentlichen Hauptversammlung muss von der Minderheit schriftlich, unter der Angabe
der Gründe für das Begehren und der gewünschten Tagesordnung, an den Vorstand gestellt werden.
Dieser hat innerhalb von drei Wochen die Versammlung einzuberufen (§5, Abs. 2).
Während der Sommerferien in Hessen finden keine Versammlungen statt.
               
     

§ 13

     
               
Vereinsauflösung
               
Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenden Haupt-
Versammlung erforderlich. Der Beschluss der Auflösung muss mit mindestens einer Dreiviertel-
Stimmenmehrheit gefasst werden. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2.
               
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
               
a) Den in Homberg/Efze ansässigen Tierschutzverein Homberg-Borken e.V.
b) Der Verein Deutscher Gewässerschutz, Bonn, e.V.
c) Die Deutsche Kinderkrebshilfe, oder deren Nachfolgeorganisationen.
               
     

§ 14

     
               
Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Auch hier gilt § 5 Abs. 2.
               
               
Borken (Hessen), 02.04.2016          
               
               
               
Petrick Böttcher, Vorsitzender       Michael Holzhauer, Schriftführer       Vanessa Bolten, Kassiererin